Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der 1983 in Harxheim gegründete Ballonsportverein führt den Namen "FREIBALLON-SPORTFREUNDE HARXHEIM / MAINZ 1983"

2. Der Verein Freiballonsportfreunde HARXHEIM / MAINZ 1983 hat seinen Sitz in Mainz.

3. Es ist beabsichtigt, den Verein beim Amtsgericht Mainz in das Vereinsregister einzutragen. Er führt dann den Namen "Freiballonsportfreunde Harxheim/Mainz 1983 e.V."

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

5. Zweck des Vereins ist die Förderung des Freiballon-Sportes im sportlichen Wettkampf und der sportlichen Jugendpflege.

6. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Das sind Freiballonführerinnen und Freiballonführer sowie Crewmitglieder, die den Fahrbetrieb der Heißluftballone unterstützen.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat in schriftlicher oder elektronischer Form an den Vorstand ein Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.  

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

2. Die Austrittserklärung ist in schriftlicher oder elektronischer Form an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.

3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

3.1 wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.

3.2 wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung

3.3 wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

3.4 wegen unehrenhafter Handlungen  

§ 4 Beiträge

1. Der Mitgliederbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Hat der Verein eine Beitragsordnung beschlossen, so richten sich Höhe und Fälligkeit des Beitrags nach der Beitragsordnung.

2. Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage darf nicht höher sein als der eineinhalbfache Jahresbeitrag.  

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

2. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen und haben eine beratende Stimme.

3. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr ein Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.  

§ 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins ausgesprochen werden. Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen  

§ 7 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen einen Ausschluss (§ 3. Ziffer 3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.  

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand als geschäftsführender Vorstand  

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens alle zwei Jahre statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
· der Vorstand beschließt,
· ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

Dringlichkeitsanträge bedürfen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in schriftlicher oder elektronischer Form durch Mitteilung an die Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
5.1 Entgegennahme der Berichte
5.2 Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
5.3 Entlastung des Vorstandes
5.4 Wahlen, soweit diese erforderlich sind
5.5 Beschlussfassung über vorliegende Anträge

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird durch Mehrheitsbeschluss entschieden, ob eine Aufnahme von Anträgen, Diskussionsthemen und Tagesordnungspunkten erfolgt, die nicht auf der Tagesordnung verzeichnet sind. 9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 10 Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
· dem Vorsitzenden· dem stellvertretenden Vorsitzenden, sofern gewählt
· dem Schatzmeister· dem Schriftführer
· dem Jugendleiter

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
· dem Vorsitzenden
· dem stellvertretenden Vorsitzenden, sofern gewählt
· dem Schatzmeister3.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

4. Um die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen, kann der Schatzmeister einmalige Ausgaben bis 200,- Euro vornehmen. Höhere Beträge bedürfen der Gegenzeichnung durch den Vorstand.

5. Der Jugendleiter ist für die Heranführung der jugendlichen Mitglieder an den Freiballonsport verantwortlich. Er ist Leiter der Jugendgruppe.

6. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

7. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.  

§ 11 Ausschüsse

Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins zur Bewältigung aktueller Aufgaben in Ausschüsse berufen. Zudem kann er zeitlich befristet Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen, sofern diese damit einverstanden sind.  

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Jugendabteilung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.  

§ 13 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.  

§ 14 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft.Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.  

§ 15 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten geben. Die Ordnungen werden vom Vorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.  

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es· der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat.· von einem Drittel der stimmberichtigten Mitglieder des Vereins in schriftlicher oder elektronischer Form gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Diese zweite Versammlung kann direkt im Anschluss an die erste Versammlung einberufen werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Luftsportverband Rheinland-Pfalz, Flugplatz Domberg, 55566 Sobernheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22.11.2013 genehmigt.